Dokument
Behördliche Aufführungs-Genehmigung
1914
Unterhaltung in der Stadt unterlag strengen polizeilichen Auflagen. Jeder Künstler und jeder private Theaterbetrieb bedurfte der behördlichen Genehmigung und unterstand der Zensur. Jeder einzelne Programmpunkt war genehmigungspflichtig, jede Veranstaltung wurde überprüft. Besonders politische und sexuelle Anspielungen fanden die Aufmerksamkeit der Ermittler. Die Obrigkeit duldete diese Unterhaltung nur missmutig, größere Menschenansammlungen waren ihr suspekt. Sie versuchte das Treiben der Volkssänger auf die lizenzierten Singspielhallen zu begrenzen, denn die vielen einfachen Wirtshäuser waren nicht zu kontrollieren.
Behördliche Aufführungs-Genehmigung, 1914, Dokument, mehrseitig, Valentin-Karlstadt-Musäum, München
https://www.valentin-karlstadt-musaeum.de/sammlung-online/objekte/objekt/behoerdliche-auffuehrungs-genehmigung-6006127